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Zentren-Finanzierung nach neuem Recht

In dieser Veranstaltung erfahren Sie, welche Maßnahmen jetzt ergriffen werden müssen, welche Vereinbarungen des Schiedsspruchs unstrittig sind, welche Erwartungen der GKV-Spitzenverband an die weitere gerichtliche Klärung hat und wie sich Krankenhäuser positionieren sollten, die erstmals für ihr Zentrum eine Zuschlagsvereinbarung anstreben.
  • In dieser Veranstaltung erfahren Sie, welche Maßnahmen jetzt ergriffen werden müssen, welche Vereinbarungen des Schiedsspruchs unstrittig sind, welche Erwartungen der GKV-Spitzenverband an die weitere gerichtliche Klärung hat und wie sich Krankenhäuser positionieren sollten, die erstmals für ihr Zentrum eine Zuschlagsvereinbarung anstreben.
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Wann 27.06.2017
von 09:30 bis 17:30
Veranstaltungsort Hotel Palace
Stadt Berlin
Kontaktname Herr Schaaf
Kontakttelefon 06221-588080
Termin übernehmen vCal
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Schon mit Einführung der G-DRGs war dem Gesetzgeber bewusst, dass die besonderen

Aufgaben von Zentren nicht immer sachgerecht in der Fallpauschalierung abgebildet

werden können. Für diese Aufgaben sollten Krankenhäuser Zentrumszuschläge neben

den G-DRGs vereinbaren können. Allerdings kam es zwischen den Vertragspartnern

auf der Ortsebene häufig zu unterschiedlichen Bewertungen, welche Aufgaben von

Zentren zuschlagsfähig sind. Mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) wurde

deshalb die Selbstverwaltung auf der Bundesebene aufgefordert, bis März 2016 eine

Konkretisierung der zuschlagsfähigen besonderen Aufgaben vorzunehmen. Gleichzeitig

koppelte der Gesetzgeber mit dem KHSG die Ausweisung eines Zentrums im

Krankenhausplan an die Zuschlagsfinanzierung.

Eine Einigung der Selbstverwaltung kam nicht zustande. So hat das Bundesschiedsamt

entscheiden müssen. Während der Schiedsspruch auf Seiten der Deutschen Krankenhausgesellschaft

mit angenehmer Überraschung aufgenommen wurde, fürchtet

der GKV-Spitzenverband jetzt einen Zentren-Wildwuchs. Seit Februar liegt deshalb

seine Klage gegen die Entscheidung dem Gericht vor.

Ohne Ausweisung eines Zentrums im Krankenhausplan ist nach Inkrafttreten des

KHSG die Vereinbarung von erstmaligen Zentrumszuschlägen nicht mehr möglich.

Für bestehende Zuschlagsvereinbarungen gilt noch 2017 ein Bestandsschutz. Die

Krankenhausplanung ist Ländersache. Es zeigt sich, dass die Bundesländer in Bezug

auf die Entwicklung von Zentrumsstrukturen bisher unterschiedliche Strategien

verfolgen. Der Druck der Krankenhäuser auf die Krankenhausplanung, ihre Zentrumsstrukturen

im Krankenhausplan auszuweisen, dürfte deutlich steigen. Wie

reagieren nun die Bundesländer auf die Forderungen der Krankenhäuser?

 

 

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