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Korruption und Kooperation im Gesundheitswesen gemäß § 299a StGB

Der Übergang zwischen gewollter Kooperation und ungewollter Korruption ist fließend. Bestechung oder Bestechlichkeit im Gesundheitswesen - die Rechtsfolgen sind nicht unerheblich. Sie können von Geldbußen bis Approbations- bzw. Zulassungsentzug reichen. Unter Strafe gestellt werden soll damit korruptives Verhalten bei „dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial“. Die Strafandrohung gilt dabei für Angehörige eines Heilberufs sowie für alle diejenigen, die ihnen entsprechende unzulässige Vorteile andienen.
  • Der Übergang zwischen gewollter Kooperation und ungewollter Korruption ist fließend. Bestechung oder Bestechlichkeit im Gesundheitswesen - die Rechtsfolgen sind nicht unerheblich. Sie können von Geldbußen bis Approbations- bzw. Zulassungsentzug reichen. Unter Strafe gestellt werden soll damit korruptives Verhalten bei „dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial“. Die Strafandrohung gilt dabei für Angehörige eines Heilberufs sowie für alle diejenigen, die ihnen entsprechende unzulässige Vorteile andienen.
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Wann 12.11.2015
von 09:30 bis 17:00
Veranstaltungsort Steigenberger Parkhotel, Königsallee 1a (Navi-Eingabe /GPS Input: Ludwig-Zimmermann-Straße)
Stadt Düsseldorf
Zielgruppe Niedergelassene und Krankenhaus-Ärzte, Geschäftsführer von Kliniken, Heilmittelerbringer, Arzneimittel- und Medizinproduktehersteller, Kassenärztliche Vereinigungen, Ärztekammern, Krankenkassen, Beratungsunternehmen, Juristen, alle Interessierten
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Von besonderer Bedeutung ist derzeit die Absicht des Gesetzgebers, einem neuen § 299a in das Strafgesetzbuch einzubringen, der Bestechung oder Bestechlichkeit im Gesundheitswesen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bedroht. Unter Strafe gestellt werden soll damit korruptives Verhalten bei „dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial“. Die Strafandrohung gilt dabei für Angehörige eines Heilberufs sowie für alle diejenigen, die ihnen entsprechende unzulässige Vorteile andienen.

Die  Veranstaltung beleuchtet das Verhältnis der gesundheitsrechtlichen Verbotsnormen zum neuen § 299a StGB. Dabei kommen sowohl Vertreter von Rechtssprechung (u.a. Herr Prof. Dr. Fischer, Vors. Richter BGH) und Wissenschaft (Frau Prof. Dr. Nestler, Universität Bayreuth) zu Wort, aber auch von Ärztekammern (Herr Dr. Windhorst, Präsident der ÄKWL), Landesministerium (Herr Dr. Stollmann, MGEPA NRW), von Kassenärztlichen Vereinigungen/Zulassungsbehörden (Herr Müller, Geschäftsführer der KVWL) sowie von Krankenhausverbänden (Herr Korthues, DKG) und Krankenhäusern (Herr Dr. Rüter, Geschäftsführer Kath. Hospitalverein. Ostwestf. gGmbH).

Direktbuchung

I.O.E. – WISSEN GMBH

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