Pflichtmitgliedschaft in Pflegekammer ist verfassungsgemäß
27.09.2019
„Das Urteil ist richtungsweisend und stärkt die Profession Pflege. Die Pflegekammer ist angetreten, um die Situation aller beruflich Pflegenden zu verbessern“, sagt Kammerpräsidentin Sandra Mehmecke. In einem der beiden Verfahren stand die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebung im Vordergrund. Das Gericht stellte fest, dass die Pflichtmitgliedschaft und die damit einhergehende Beitragspflicht in die allgemeine Handlungsfreiheit eingreifen. Der Eingriff sei jedoch verfassungsgemäß.
In dem zweiten Verfahren ging es um die Klage einer Fallmanagerin, die überwiegend Verwaltungsaufgaben ausführt, aber über eine Pflegeausbildung verfügt. Da sie nicht in der direkten Pflege tätig ist, lehnte sie eine Mitgliedschaft in der Pflegekammer ab. Das Oberverwaltungsgericht sah das wie zuvor das Verwaltungsgericht Hannover anders. Das Oberverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass die Klägerin auch in dieser Tätigkeit auf die Kenntnisse und Fähigkeiten ihrer Pflegeausbildung zurückgreifen könne. Sandra Mehmecke: „Pflege ist so viel mehr als die reine Grundversorgung am Bett des Pflegebedürftigen. Pflegefachliche Kompetenzen sind in allen Bereichen der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung unerlässlich.“
Mitglieder der Pflegekammer Niedersachsen sind alle in Niedersachsen tätigen Pflegefachpersonen mit einer staatlichen Anerkennung in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder Altenpflege. Mitglieder sind auch Personen, die nicht in der direkten Pflege arbeiten. Voraussetzung ist, dass in der ausgeübten Tätigkeit Können und Wissen aus der Ausbildung eingesetzt werden oder auch nur eingesetzt werden könnten.
Pressekontakt:
Pflegekammer Niedersachsen KdöR,
z.Hd. Tino Schaft
Marienstraße 3
30167 Hannover
Tel.: 0511 920930-53
E-Mail: presse@pflegekammer-nds.de