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Höchste Zeit: PSG II schließt Versorgungslücken

Das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) trägt seinen Titel durchaus zu Recht. Es schließt einige empfindliche Lücken in der Versorgung vor allem für pflegebedürftige Menschen mit Demenz und stellt deutlich stärker den Einzelfall in den Mittelpunkt der Beurteilung, als es bisher der Fall ist. Eine erste Bewertung des vom Bundeskabinett dieser Tage beschlossenen Gesetzentwurfs durch den Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands (VKD) fällt in wichtigen Teilen positiv aus.

31.08.2015

„Es war höchste Zeit, dass ein neues Begutachtungsverfahren künftig nicht mehr zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen und solchen mit kognitiven und psychischen Einschränkungen unterscheiden wird. Vor allem angesichts der steigenden Zahl dementer Menschen war das bisherige Verfahren nicht mehr fair sowohl gegenüber den unmittelbar Betroffenen als auch den pflegenden Angehörigen. Wir begrüßen es als Verband, dass künftig der Grad der Selbstständigkeit jedes Einzelnen der Maßstab für die Einstufung sein soll“, sagt Franz Hartinger, Vorsitzender der Fachgruppe Pflegeeinrichtungen im VKD. Die immer wieder auch in der Öffentlichkeit kritisierte „Minutenpflege“ wird abgelöst durch ein Punktesystem. „Hier werden wir sehen, wie sich das dann auch in den Pflegeheimen auswirkt.“

Positiv bewerten die Vertreter der Pflegeheime auch die geplante Regelung, dass der Eigenanteil des Pflegebedürftigen bei Einstufung in eine höhere Pflegestufe entfallen soll. Das werde hoffentlich ebenfalls zu einer realistischeren Einstufung führen, die bisher aus finanziellen Gründen – so eine Erfahrung in vielen Pflegeheimen - immer wieder einmal vermieden worden sei. Die Folge: die notwendigen höheren Pflegeleistungen mussten dennoch erbracht werde, wurden aber von den Pflegekassen nicht bezahlt.

Zu begrüßen sind auch die Leistungsverbesserungen im ambulanten und teilstationären Bereich. Problematisch ist aber, dass Pflegebedürftigen der heutigen Stufe 1 künftig im Heim nicht mehr erwünscht sind. Durch finanzielle Anreize soll erreicht werden, dass Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 künftig eine Versorgung außerhalb der Pflegeheime suchen. Franz Hartinger dazu: „Dies ist weder für die Mitarbeiter in den Einrichtungen noch für die betroffenen Pflegebedürftigen zielführend“.

Dass sich zur Begleitung Sterbender in den Pflegeheimen keine Regelung im Gesetzentwurf finde, sei allerdings zu bedauern.

Leider nur sehr halbherzig stärkt das Gesetz den Grundsatz „Reha vor Pflege“, kritisiert der Vorsitzende der Fachgruppe Rehabilitation, Achim Schäfer und verweist darauf, dass Rehabilitation Pflegebedürftigkeit nachgewiesener Maßen vermeiden oder verzögern kann. Das neue Begutachtungsverfahren könne das Problem zwar etwas entschärfen, aber nicht grundsätzlich lösen. Das Hauptproblem bestehe darin, dass die Krankenkassen die Rehabilitation bezahlten, die Pflegekassen aber davon profitieren würden. Daher genehmigten die Krankenkassen Rehabilitationsleistungen nur zögerlich.

Dieser Genehmigungsvorbehalt der Kassen müsse daher mit dem Gesetz eingeschränkt werden, so Schäfer: „Die Entscheidung darüber, ob eine Rehabilitation angezeigt und sinnvoll ist, muss der behandelnde Arzt – ob in Klinik oder Praxis - treffen und nicht die Krankenkasse nach Aktenlage. Eine alte Forderung des VKD. Gegebenenfalls sollte, so ein Vorschlag des Verbandes, über einen Finanztransfer von der Pflegekasse an die jeweils beteiligte Krankenkasse nachgedacht werden.“

„Beim Thema Rehabilitation noch nachzubessern, würde bei vielen Menschen Pflegebedürftigkeit hinausschieben oder sogar vermeiden. Besser könnte ein Pflegestärkungsgesetz nicht wirken“, erklärt VKD-Pressesprecher Dr. Falko Milski. Der Verband werde sich mit einer detaillierten Positionierung in das Gesetzgebungsverfahren einbringen.

Hintergrund

Das Bundeskabinett hat am 12. August den Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) beschlossen. Das Gesetz soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten, das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden zum 1. Januar 2017 wirksam. Der Beitragssatz der Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose.

 

Kontakt:

Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands e.V. (VKD)
Dr. Falko Milski

Telefon: 03821-700100
E-Mail: f.milski@bodden-kliniken.de

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