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EuGH verbietet Pharmaunternehmen die Abgabe von Gratis-Proben verschreibungspflichtiger Medikamente an Apotheken

Pharma-Unternehmen dürfen Apothekern keine Gratis-Muster von verschreibungspflichtigen Medikamenten geben. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute. Damit schuf er Klarheit bei der Auslegung einer EU-Richtlinie. Trotz des Verbots von Gratis-Proben verschreibungspflichtiger Medikamente, beinhaltet das Urteil auch eine positive Botschaft für das Pharmamarketing, meint Dr. Roland Wiring, Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland.
EuGH verbietet Pharmaunternehmen die Abgabe von Gratis-Proben verschreibungspflichtiger Medikamente an Apotheken

Dr. Roland Wiring, Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland

11.06.2020

„Mit seinem Urteil stößt der EuGH die Tür zum Apotheker weiter auf: Die Abgabe von Gratismustern an sie ist zumindest bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit dem EU-Recht vereinbar. Darüber wurde in Deutschland lange gestritten“, so Wiring.

Der auf die Beratung der Lifescienes- und Healthcare-Branche spezialisierte Anwalt erklärt: „Das Urteil dürfte dem Pharmamarketing mehr Spielraum geben. Der EuGH erklärt die Abgabe von Gratismustern nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel an Apotheker im Grundsatz für zulässig. Im deutschen Arzneimittelgesetz steht es bisher anders: Danach dürfen Apotheker keine Empfänger von Arzneimittelmustern sein – unabhängig davon, ob die Produkte verschreibungspflichtig sind oder nicht. Ob diese Vorschrift Bestand haben kann, darf bezweifelt werden.“

Wiring weiter: „In Bezug auf verschreibungspflichtige Arzneimittel bestätigt der EuGH die strenge Linie. Solche Muster dürfen nicht an Apotheker, sondern nur an Ärzte abgegeben werden. Grund sind die gesundheitlichen Gefahren, die von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ausgehen können. Pharmaunternehmen ist es also weiterhin nicht erlaubt, Gratismuster verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker abzugeben.“

Schließlich ergänzt der CMS-Anwalt: „Nicht Gegenstand des Verfahrens waren sonstige rechtliche Vorgaben für die Abgabe von Gratismustern. Dazu gehören vor allem das Zuwendungsverbot und Kennzeichnungsvorgaben. Auch diese Voraussetzungen sollten Unternehmen beachten, wenn sie die Abgabe von Gratismustern an Apothekern jetzt neu denken möchten.“

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