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BVMed zum DVPMG: „Schnittstellen-Regelung für Implantate und Hilfsmittel ist praxisfremd“

Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, sieht die im „Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz“ (DVPMG) vorgesehene Integration offener und standardisierter Schnittstellen in Hilfsmitteln und Implantaten äußerst kritisch und fordert eine Überarbeitung der Regelung. Integrierte Schnittstellen könnten nur für neue Medizinprodukte der Klassen I und IIa bei einer Übergangsfrist bis 2025 etabliert werden, heißt es in einem BVMed-Positionspapier zur geplanten Regelung des § 374a SGB V im DVPMG. Die Expertise des BVMed und seiner Mitglieder sollte bei der Definition der Schnittstellen einbezogen werden. „Die geplante Regelung, die auch bereits etablierte Produkte umfasst und eine Übergangsfrist bis Juli 2023 vorsieht, ist praxisfremd und muss dringend nachgebessert werden“, so BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll.

10.02.2021

Die Zielsetzung der Regelung bezeichnet der BVMed als „nachvollziehbar“, um durch eine sinnvolle Datennutzung die Patientenversorgung zu verbessern. „Die aktuelle Regelung ist für die Medizintechnik- und Hilfsmittelhersteller allerdings nicht tragbar“, so BVMed-Digitalexpertin Natalie Gladkov. Der BVMed listet dazu in seinem Positionspapier drei Gründe auf:

  1. Die Integration von offenen Schnittstellen erfordert Änderungen an Software und Hardware – und stellt damit eine „wesentliche Änderung“ nach dem Medizinprodukterecht dar. Dies zieht eine aufwändige Neuzertifizierung beider Produkte nach sich. Dies ist neben der grundsätzlichen regulatorischen Hürde unter anderem aufgrund der MDR und den bekannten Engpässen bei Benannten Stellen eine große Herausforderung. Eine „retrospektive“ Regelung, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, sei daher praxisfremd und gefährde die Patientenversorgung mit Implantaten und Hilfsmitteln. Die Übergangsfrist muss sich zudem an den Entwicklungszyklen von Medizinprodukten orientieren. Ein Medizinprodukt, dessen Markteinführung im Juli 2023 vorgesehen ist, „ist heute schon fertig entwickelt und durchläuft aktuell die klinischen Prüfungen und den Zertifizierungsprozess“, so das BVMed-Papier.
  2. Aufwand und Nutzen der Regelung stehen in keinem Verhältnis: Herstellern von Implantaten und Hilfsmitteln entstehen einseitig hohe Kosten durch die Integration offener, standardisierter Schnittstellen für nur wenige zu erwartende konkrete Anwendungsfälle. Die Festlegung der Standards sollte international abgestimmt und gemeinsam mit der Medizintechnik-Branche erfolgen.
  3. Bislang wurden die zu einem Implantat oder Hilfsmittel gehörenden datenverarbeitenden Apps als Zubehör in die Klasse des Medizinproduktes eingeordnet („Kombinationsprodukte“). Im Gegensatz dazu sollen Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) nach § 33a SGB V, die nach Klasse I oder IIa klassifiziert sind, die Daten von in der Regel höherklassifizierten Implantaten oder Hilfsmitteln verarbeiten. Dies ist problematisch, da an Produkte unterschiedlicher Klassen unterschiedliche Sicherheits- und Haftungsanforderungen gestellt werden.


Das BVMed-Positionspapier kann unter www.bvmed.de/positionen abgerufen werden.

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