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BVMed sieht Nachbesserungsbedarf beim Korruptions-Bekämpfungsgesetz

Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) hat in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Nachbesserungen gefordert, um sinnvolle Kooperationen zwischen Ärzten und Unternehmen nicht zu gefährden. "Die geplante Strafrechtsregelung sollte gewollte Kooperationen nicht ver- oder behindern, sondern klarstellen, dass als hinreichender Anfangsverdacht das alleinige Bestehen von sozialrechtlich oder berufsrechtlich gewollten Kooperationen nicht ausreicht", so BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt (Foto).

14.04.2015

Nur durch eine solche Klarstellung könne sichergestellt werden, "dass die geplante Strafrechtsregelung nicht als Kooperationsbremse fungiert und die multidisziplinäre Patientenversorgung weiterhin gewährleistet werden kann". Die detaillierte BVMed-Stellungnahme kann unter www.bvmed.de/positionen abgerufen werden.

Das Gesundheitssystem lebe entscheidend von der Kooperation der Leistungserbringer. Eine klarere Abgrenzung von zulässigem und strafbarem Verhalten sei zwingend notwendig, um zu vermeiden, dass Kooperationen aus Angst vor staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gar nicht erst eingegangen werden. Beispiele für sinnvolle Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen mit Ärzten und Pflegekräften seien Schulungen von Pflegekräften, die Teilnahme eines Leistungserbringers an der integrierten Versorgung, Produktschulungen, wissenschaftliche Schulungen und Fortbildungen oder Versorgungsforschungsprojekte und Post Market Suveillance nach dem Medizinproduktegesetz.

Ein Hauptkritikpunkt des BVMed richtet sich gegen die von der Strafbarkeit erfasste Tathandlung, die darin bestehen soll, dass in "sonstiger Weise Berufsausübungspflichten" verletzt werden. Diese Tatalternative sei weder für die Rechtsanwendung praktikabel noch mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar, so der BVMed in seiner Stellungnahme. Die vom Bundesjustizministerium ins Auge gefassten vermeintlichen Strafbarkeitslücken bedürften keiner Schließung, "da sie in der Praxis nicht bestehen". Der BVMed wirbt daher für eine ersatzlose Streichung der Tatbestandsalternative, um Klarheit zu schaffen, welches Verhalten strafbar ist, und welches nicht.

Um die Unternehmen der Medizintechnologie in lauteren Kooperationen zu unterstützen, hat der BVMed bereits seit 1997 mit dem Kodex Medizinprodukte ein Instrument geschaffen, das die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen darstellt und den Beteiligten im Gesundheitsmarkt in einfacher und verständlicher Sprache erläutert. Gleichzeitig setzt sich der BVMed für eine multidisziplinäre Zusammenarbeit der unterschiedlichen Leistungserbringer ein. Politisch, sozialrechtlich und berufsrechtlich geforderte Kooperationen zwischen Heilberufen wie Ärzten und medizinischen Einrichtungen mit der Industrie oder den Homecare–Unternehmen dienen in erster Linie einer strukturierten und qualitätsgesicherten Patientenversorgung. "Durch diese Kooperationen sollen unerwünschte Versorgungsbrüche beispielsweise beim Übergang vom Krankenhaus in die nachstationäre Versorgung ebenso vermieden werden wie eine unnötige Belastung der Patienten und der Angehörigen. Diese Kooperationsformen dürfen nicht gefährdet werden", so der Appell des BVMed.

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