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Bundesrat fordert MVZ-Regulierungsgesetz

In seiner Sitzung am 16. Juni 2023 hat der Bundesrat auf Initiative von Bayern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Hamburg eine Entschließung gefasst, in der er die Bundesregierung auffordert, Medizinische Versorgungszentren (MVZ) stärker zu regulieren. Ein entsprechendes MVZ-Regulierungsgesetz soll die Monopolstellungen einzelner Träger verhindern und eine am Patientenwohl orientierte ambulante Versorgung stärken.

16.06.2023

In der Begründung verweist der Bundesrat auf das rasante Wachstum von mit dem Risiko von Konzentrationsprozessen. Die steigende Zahl investorengetragener gefährde zudem eine flächendeckende, umfassende Versorgung. So verlagerten Investoren die Versorgungskapazitäten tendenziell in lukrative Ballungsgebiete und legten einen stärkeren Fokus auf gut skalierbare und umsatzsteigernde Leistungen mit der möglichen Folge, dass nicht mehr das gesamte Behandlungsspektrum abgebildet wird.

Maßnahmen gegen Konzentrationsprozesse

Um diesen Tendenzen zu begegnen, sieht die Entschließung unter anderem die Schaffung eines bundesweiten -Registers und eine Kennzeichnungspflicht für Träger und Betreiber auf dem Praxisschild vor, da die realen Eigentumsverhältnisse meist nicht ersichtlich seien, vor allem nicht für die Patienten vor Ort. Darüber hinaus sollen Krankenhäuser künftig nur in einem Umkreis bis zu 50 Kilometer von ihrem Sitz ein gründen können. Auch wird die Einführung von Höchstversorgungsanteilen für Haus- und Fachärzte – sowohl bezogen auf die arztgruppenbezogenen Planungsbereiche als auch auf den gesamten Bezirk der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen – vorgesehen. Zudem enthält die Entschließung Regelungsvorschläge, um die Unabhängigkeit der ärztlichen Berufsausübung im vor dem Einfluss von Kapitalinteressen zu schützen, beispielsweise durch einen besonderen Abberufungs- und Kündigungsschutz für die ärztliche Leitung und Vorgaben zu deren Mindesttätigkeitsumfang.

Bundesregierung am Zug

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich damit befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

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