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vdek: Intention gut, aber Nachbesserungsbedarf bei ePA und Apps

Anlässlich der Verbändeanhörung zum „Digitale Versorgung Gesetz“ (DVG) am 17. Juni im BMG erklärt der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) in seiner Stellungnahme: Durch eine schnellere Implementierung digitaler Lösungen wie Apps und der elektronischen Patientenakte (ePA) wird mehr Schwung in die Versorgung kommen. Zudem können die Krankenkassen ihren Versicherten künftig neue digitale Versorgungskonzepte anbieten.

18.06.2019

Positiv ist auch, dass die digitale Infrastruktur durch die Anbindung weiterer Leistungserbringer deutlich ausgebaut wird. Die Apotheken werden verpflichtet, sich bis 31.3.2020 an die Telematikinfrastruktur (TI) anzubinden, Krankenhäuser müssen bis 2021 angeschlossen sein. Für Pflege- und Rehaeinrichtungen sowie Hebammen und Physiotherapeuten ist die Anbindung an die Telematikinfrastruktur freiwillig.

Dennoch sollte der Gesetzentwurf an einigen Stellen zum Nutzen der Versicherten nachgebessert werden, so die Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek), Ulrike Elsner. Ziel müsse es sein, eine großmögliche Akzeptanz bei Versicherten und Patienten zu erreichen und auch wirtschaftliche Aspekte stärker zu beachten.

Elektronische Patientenakte:

Positiv ist, dass die verpflichtenden Inhalte der ePA durch Daten zum Impfausweis, Zahn-Bonus-Heft, U-Untersuchungen und Medikationsplan bereits zum 1.3.2021 erweitert werden sollen. Zudem sollen die Versicherten einen umfassenden Anspruch auf (freiwillige) Speicherung der Daten durch Vertragsärzte, Krankenhäuser, Apotheken und Krankenkassen in der ePA haben, was die Ersatzkassen ausdrücklich begrüßen. Damit die ePA und die weiteren medizinischen Anwendungen wie elektronische Verordnungen im Versorgungsgeschehen flächendeckend ankommen, sollten auch weitere Leistungserbringer wie Logopäden und Ergotherapeuten zügig einbezogen und an die Telematikinfrastruktur angebunden werden.

Apps müssen qualitätsgeprüft in die Versorgung

Die Ersatzkassen begrüßen es, dass Gesundheits-Apps nun auch schneller in die Regelversorgung kommen sollen. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass mit der Entscheidung über den Zugang zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) als zuständiges Gremium der Selbstverwaltung, sondern das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beauftragt werden soll. Damit besteht die Gefahr, dass Anforderungen an Nutzen und Wirksamkeit bei den digitalen Anwendungen nicht im gleichen Maße berücksichtigt werden wie bei den „konventionellen“ Behandlungsmethoden. Die Ersatzkassen schlagen demgegenüber ein zweistufiges Verfahren vor, wonach das BfArM die Grundvoraussetzungen digitaler Anwendungen in Bezug auf Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität prüft. Soll die Anwendung in die Regelversorgung überführt werden, sollte der G-BA ins Spiel kommen und eine schnelle Erprobung nach einheitlichen Standards in Gang setzen.

Problematisch ist ferner, dass ein Hersteller den Preis für sein Produkt ein Jahr lang beliebig festlegen kann - erst danach soll es zu Vergütungsverhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Produktanbieter kommen. Diese Verhandlungen sollten daher frühzeitiger geführt werden und der verhandelte Preis bereits mit Beginn der Aufnahme in die Regelversorgung oder der Erprobung gelten.

 

Presse:Michaela Gottfried
Verband der Ersatzkassen e. V.
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