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Pflegekammer Niedersachsen: Beitrag liegt bei 0,4 Prozent

Die Pflegekammer Niedersachsen hat heute im Niedersächsischen Ministerialblatt ihre Beitragsordnung veröffentlicht. Pflegefachkräfte (Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege), die ihren Beruf in Niedersachsen ausüben, zahlen einen Beitrag von 0,4 Prozent ihres zu versteuernden Jahreseinkommens als Kammerbeitrag.

18.07.2018

Die Beitragsordnung wurde unter den Mitgliedern des Errichtungsausschusses lange und kontrovers diskutiert und vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung im Rahmen der Rechtsaufsicht geprüft und genehmigt. „Das Kammergesetz legt fest, dass der Errichtungsausschuss u. a. die Kammersatzung und auch die Beitragsordnung beschließen muss“, sagt Sandra Mehmecke, stellvertretende Vorsitzende des Errichtungsausschusses. Dessen Arbeit endet mit der konstituierenden Sitzung der Kammerversammlung am 08.08.2018. „Ein einheitlicher Prozentsatz schafft größtmögliche Transparenz und Gerechtigkeit“, sagt Mehmecke. Bezieher von Monatseinkommen von bis zu 450 Euro sind auf Antrag von der Beitragspflicht komplett ausgenommen. Der Höchstbeitrag liegt bei 280 Euro je Beitragsjahr.

Eine Kammermitgliedschaft ist immer mit einem Beitrag verbunden. Die Beiträge der Mitglieder sichern die Unabhängigkeit der Pflegekammer. „Weder der Staat noch Interessenvertreter aus Wirtschaft oder Politik können durch den Entzug finanzieller Mittel Einfluss auf die Arbeit und die Entscheidungen der Kammer nehmen“, sagt Mehmecke. Die Unabhängigkeit der beruflichen Selbstverwaltung bekomme angesichts der demographischen Veränderungen der kommenden Jahre eine ganz besondere Rolle. „Die Pflegekammer wird gemeinsam mit Gewerkschaften und Berufsverbänden dafür eintreten, den Stellenwert der Pflege aktiv zu stärken“, so Mehmecke.

Bei einem beispielhaften Jahresgehalt von 30.000 Euro (Monatsgehalt 2.500 Euro) beträgt der Jahresbeitrag 120 Euro. Die tatsächliche Beitragsermittlung erfolgt auf Basis einer Selbsteinstufung des Mitglieds in Höhe des zu versteuernden Einkommens aus der Berufsausübung im vorletzten Kalenderjahr. Ratenzahlungen sind möglich. Erfolgt keine Selbsteinstufung, wird der Höchstbeitrag zu Grunde gelegt. Der Kammerbeitrag ist steuerlich absetzbar. Im Jahr 2018 wird der Beitrag anteilig für das halbe Beitragsjahr erhoben. „Die Geschäftsstelle informiert die Kammermitglieder rechtzeitig schriftlich über die Details der Beitragserhebung“, sagt Mehmecke.

DIE PFLEGEKAMMER NIEDERSACHSEN

Die Pflegekammer ist die gesetzliche Berufsvertretung für die Heilberufe in der Pflege. Mit der konstituierenden Sitzung der Kammerversammlung am 08.08.2018 beginnt die inhaltliche Arbeit der Kammer. Sie hat u. a. die Aufgabe, die Qualitätsentwicklung der Berufsausübung der Kammermitglieder zu fördern, deren beruflichen Belange wahrzunehmen, eine Ethikkommission einzurichten und auf eine wirksame pflegefachliche Versorgung der Bevölkerung hinzuwirken. Ab 2019 übernimmt die Kammer die Regelung der beruflichen Weiterbildung.

Die Pflegekammer Niedersachsen ist nach Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein die dritte und bisher größte Pflegekammer Deutschlands. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Pflegekammer ist den etablierten Heilberufskammern (z. B. Ärztekammer, Apothekerkammer) gleichgestellt. Mindestens 80.000 Pflegefachkräfte mit Abschlüssen in der Altenpflege, Gesundheits- und Kranken- sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sind Mitglied der Kammer.

Die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft aller Berufsangehörigen ist der Garant für demokratisch legitimierte Entscheidungen aller Kammermitglieder. Die Angehörigen der Heilberufe in der Pflege können so die Zukunft ihres Berufsstandes in Niedersachsen mitbestimmen. Selbstverwaltung und Weiterentwicklung der professionellen Pflege in Niedersachsen liegen in der Eigenverantwortung der Pflegenden selbst.

Pressekontakt:

Tino Schaft
Pressesprecher
Tel.: 0511 920930-53
E-Mail: tino.schaft@pflegekammer-nds.de

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