Digitale Gesundheitsanwendungen müssen GKV-Leistung werden
18.06.2019
Der Gesetzgeber sieht vor, dass der konkrete Leistungsanspruch von Versicherten sowohl Software als auch andere, auf digitalen Technologien basierende Medizinprodukte mit gesundheitsbezogener Zweckbestimmung umfassen soll. Nur, wenn dafür eine Refinanzierung über die GKV erfolgt, ist sichergestellt, dass der Aufwand der Hersteller digitaler Anwendungen angemessen vergütet wird und damit wirtschaftlich zu erbringen ist.
Der BAH verweist außerdem darauf, dass Medical Apps Medizinprodukte sind, die durch ein sogenanntes Konformitätsverfahren geprüft werden. Hier wird die EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) ab Mai 2020 erweiterte Anforderungen etablieren. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Benannten Stellen, die dieses Verfahren durchführen, in ausreichender Zahl vorhanden sind. Sonst droht ein Flaschenhals, der die digitale Versorgung Versicherter völlig unnötig ausbremsen könnte.
Christof Weingärtner
Pressesprecher
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