Sie sind hier: Startseite News Bericht – G-BA beschließt fast immer fristgerecht

Bericht – G-BA beschließt fast immer fristgerecht

Rund 97 Prozent aller Verfahren hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Jahr 2022 fristgerecht abgeschlossen. Lediglich bei 2,7 Prozent wurde die Frist überschritten. Insgesamt hat der G-BA 677 Verfahren im vergangenen Kalenderjahr bearbeitet. Davon stammten 11 Verfahren aus älteren Berichtsjahren und konnten nun auch beendet werden, sie gingen jedoch nicht in die Fristenzählung ein. Diese und weitere Details finden sich im sogenannten Fristenbericht, den der G-BA seit 2016 jährlich dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages vorlegt.

05.05.2023

Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA: „Bereits das sechste Jahr in Folge hat der G-BA die Quote der fristgerecht abgeschlossenen Verfahren und Beschlüsse bei über 95 Prozent gehalten. Wie diese Zahlen belegen, arbeitet der G-BA zielstrebig und effektiv. In den wenigen Fällen, bei denen wir die gesetzlich vorgegebene Frist gerissen haben, gab es gute Gründe – beispielsweise, um Argumente aus unseren Stellungnahmeverfahren angemessen zu prüfen oder um unterschiedliche inhaltliche Standpunkte bei anspruchsvollen Verfahren doch noch zusammenzuführen und ein möglichst gutes und konsentiertes Ergebnis zu erreichen. Unser eigener Anspruch ist es, diesen positiven Befund, wo immer es geht, weiter auszubauen. Doch Fakt ist auch: Die Möglichkeiten, unsere internen Prozesse weiter zu beschleunigen, sind nahezu ausgeschöpft – sofern unsere Beschlüsse weiterhin auf der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage beruhen sollen und wir auch weiterhin über vielzählige Beteiligungs- und Stellungnahmerechte externen Sachverstand einzubeziehen haben. Kürzere Fristen würden daher zu Einbußen bei der Qualität und bei der bisher weitgehend erreichten Akzeptanz der Beratungsergebnisse führen.“

Jährlich zum 31. März legt der oder die unparteiische Vorsitzende des G-BA dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages den Fristenbericht vor. Er zeigt, wie viele Verfahren der G-BA im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr rechtzeitig beendet hat, welche nicht und welche Gründe es für eine Verzögerung gab. Diese gesetzliche Vorgabe ergänzt der G-BA um freiwillige Zusatzinformationen.

Der Gesetzgeber sieht für bestimmte Beratungen im G-BA verschiedene Fristen vor: Für die Bewertung von neuen Arzneimitteln sind das 6 Monate, bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der ambulanten Versorgung 2 Jahre, für neue Methoden mit Hochrisiko-Medizinprodukten 6 Monate und für Verfahren in der stationären Versorgung z. B. bei der Qualitätssicherung hingegen 3 Jahre.

Anhänge